top of page
Blendschutz im Büro
Blendschutz-im-Büro.jpg
Anforderungen

Die richtige Beleuchtung am Arbeitsplatz vor allem mit Tageslicht erhöht die Konzentration und Leistungsfähigkeit und ist wichtig für Gesundheit und Wohlbefinden.
 

Folgende Anforderungen müssen berücksichtigt werden:
 

  1. Sichtverbindung nach außen
    Die Bildschirmarbeitsplatzverordnung fordert einen verstellbaren Sonnenschutz. Durch die Verstellbarkeit kann eine Sichtverbindung nach außen zumindest für die meiste Zeit der Nutzung ermöglicht werden. Entsprechend der Arbeitsstättenverordnung müssen Arbeitsräume eine Sichtverbindung nach außen haben.
    Je nach den Verstellmöglichkeiten der Sonnenschutzvorrichtung kann man auf unterschiedliche Sonnenstände sowie Bewölkungsverhältnisse reagieren.
     

  2. Beleuchtungsstärke
    Die Beleuchtungsstärke am Büro- und Bildschirmarbeitsplatz soll mindestens 500 Lux betragen. Für schwierige Sehaufgaben können höhere Werte notwendig sein. Höhere Beleuchtungsstärken wirken sich positiv auf Wohlbefinden und Leistungsfähigkeit aus. Insbesondere das Tageslicht mit seiner spektralen Zusammensetzung wird als angenehm empfunden und sollte überwiegen.
     

  3. Verhinderung von Blendung
    Das auf den Arbeitsplatz eintretende Tageslicht muss soweit begrenzt werden, dass es nicht zur Blendung kommt, dabei sollt aber gleichzeitig soviel Tageslicht in den Raum kommen wie möglich. Die Blendwirkung des Lichts ist nicht direkt von der Beleuchtungsstärke abhängig, sondern von der Helligkeit und von den Helligkeitsunterschieden.

    Die lichttechnische Größe für die Helligkeit ist die Leuchtdichte. Hohe Leuchtdichten treten an Lichtquellen selbst auf oder wenn ihr Licht durch Flächen hindurch scheint oder reflektiert wird. Die Leuchtdichte wird in cd/m² angegeben. Im freien kann die Leuchtdichte bis zu 30.000 cd/m² betragen.

    Helle Fensterflächen im seitlichen Gesichtsfeld können relativ hohe Leuchtdichten aufweisen, ohne dass man sich dadurch gestört fühlt. Dies ist auf die positive psychologische Wirkung des Tageslichts und die Information über die Außenwelt zurück zu führen. Dies sollte bei der Aufstellung und Ausrichtung der Arbeitsplätze berücksichtigt werden.
     

  4. Lichtfarbe und Farbwiedergabe
    Sonnenschutzvorrichtungen sollen die Lichtfarbe des Tageslichts so wenig wie möglich ändern. Auch die Wiedergabe von Farben in den Räumen soll nicht verfälscht werden.

Systemvergleich
Systemvergleich-bild-01.jpg

manuelle Blendschutzlösung

Juun25-Logo-hell (Mittel).png

Ausschreibungstext

Lamellenplissee Juun25

elektrische Blendschutzlösung

Umbraflex E-motion

Ausschreibungstext
Bottom-Up-Jalousie

Umbraflex E-motion

Gesetze und Verordnungen

EU Richtlinie 90/270 EWG
 

Teil 1

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, sich über den neuesten Stand der Technik und der wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Gestaltung der Arbeitsplätze zu informieren, um etwa erforderliche Änderungen vorzunehmen und damit eine bessere Sicherheit und einen besseren Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer gewährleisten zu können.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Analyse der Arbeitsplätze durchzuführen, um die Sicherheits– und Gesundheitsbedingungen zu beurteilen, die dort für die beschäftigten Arbeitnehmer vorliegen; dies gilt insbesondere für die mögliche Gefährdung des Sehvermögens sowie für körperliche Probleme und psychische Belastungen.

 

Teil 2

Unbeschadet des Artikels 10 der Richtlinie 89/391/EWG sind die Arbeitnehmer umfassend über alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrem Arbeitsplatz ... zu unterrichten.

Die allgemeine Beleuchtung und/oder die spezielle Beleuchtung (Arbeitslampen) sind so zu dimensionieren und anzuordnen, dass zufrieden stellende Lichtverhältnisse und ein ausreichender Kontrast zwischen Bildschirm und Umgebung im Hinblick auf die Art der Tätigkeit und die sehkraftbedingten Bedürfnisse des Benutzers gewährleistet sind.

Teil 3

Störende Blendung und Reflexe oder Spiegelungen auf dem Bildschirm und anderen Ausrüstungsgegenständen sind durch Abstimmung der Einrichtung von Arbeitsraum und Arbeitsplatz auf die Anordnung und die technischen Eigenschaften künstlicher Lichtquellen zu vermeiden.

Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass Lichtquellen wie Fenster und sonstige Öffnungen, durchsichtige oder durchscheinende Trennwände sowie helle Einrichtungsgegenstände und Wände keine Direktblendung und möglichst keine Reflexion auf dem.
Die Fenster müssen mit einer geeigneten verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Arbeitsplatz vermindern lässt.

Download EU-Richtlinie

BildschirmArbV
 

Bildschirmarbeitsplätze sind so einzurichten, dass leuchtende oder beleuchtete Flächen keine Blendung verursachen und Reflexionen auf dem Bildschirm soweit wie möglich verursacht werden. Die Fenster müssen mit einer geeigneten, verstellbaren Lichtschutzvorrichtung ausgestattet sein, durch die sich die Stärke des Tageslichteinfalls auf den Bildschirmarbeitsplatz vermindern lässt.

Download Bildschirmarbeitsverordnung

ArbSchG

Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

Download Arbeitsschutzgestz

DIN 5035 "Beleuchtung mit künstlichem Licht"

DIN 5035, Teil 2

Bei der Planung und Errichtung einer Beleuchtungsanlage für Büroräume ist sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz mindestens eine Beleuchtungsstärke von 500 lx erreicht wird.

DIN 5035, Teil 7, Abs. 4.3

Fenster in oder entgegen der Blickrichtung zum Bildschirm müssen mit Abschirmungen versehen sein, um Direkt– oder Reflexblendungen und störende Spiegelungen durch Tageslicht zu vermeiden. Blendschutzvorrichtungen sollen einen geringen Transmissionsgrad und einen an die Wände angepassten Reflexionsgrad haben. Die Sichtverbindung nach außen muss erhalten bleiben.

EN 29241 "Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit Bildschirmgeräten"

EN 29241 Teil 3 1993

Blendung sollte vermieden werden. Zusätzliche Maßnahmen zur Reduzierung der Blendung oder zur Kontrastverstärkung dürfen nicht dazu führen, dass der Bildschirm die Anforderungen der Abschnitte 5.15 (Anzeigenleuchtdichte) und 5.16 (Leuchtdichtekontrast) nicht voll erfüllt

bottom of page